• Dom und Domschatz wieder geöffnet

    Nach der Corona-Pandemie bedingten Schließung sind nur Dom und Domschatz wieder für den normalen Besucherverkehr geöffnet.

Förderverein Dom und Domschatz zu Halberstadt e.V.
Domplatz 16a
D-38820 Halberstadt
Telefon +49 (3941) 43 100101
Domverein@cbub.de 

Satzung

für den Förderverein Dom und Domschatz zu Halberstadt (Domverein)

 
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Dom und Domschatz zu Halberstadt“, im Folgenden: Domverein. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, durch Aufbringen und Sammeln von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen die denkmalpflegerische Erhaltung des Domes Sankt Stephanus und Sankt Sixtus zu Halberstadt und des Domschatzes zu fördern und zu unterstützen.
  2. Der Verein widmet sich //der Förderung der Erhaltung, Restaurierung und Wiederherstellung des Domes,
    • der Förderung von Pflege und Restaurierung der Domschatzobjekte,
    • der Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
    • dem Einsatz der Mittel des Vereines im Sinne der satzungsgemäßen Ziele,
    • der Entscheidung über den Einsatz nicht zweckgebundener Zuwendungen zur Verwirklichung der Vereinsziele.
  3. Der Verein kann alle zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen undnVeranstaltungen im Rahmen seiner Möglichkeiten durchführen.
  4. Der Verein arbeitet selbständig und unabhängig. Er pflegt die Zusammenarbeit mit allen für den Dom verantwortlichen staatlichen und kirchlichen Institutionen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgabenstellung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die im Sinne der Vereinszwecke handeln möchte. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen Vertreter, die die Angelegenheiten des Mitgliedes im Verein verantwortlich wahrnehmen.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen, über deren Aufnahme die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglie mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. Wendet sich das Mitglied nicht gegen den Ausschließungsbeschluss oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 
§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich für die Verwirklichung der Ziele dieser Satzung einzusetzen.
  2. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 
§ 7 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereines sind:
    • der Vorstand und
    • die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus bis zu 6 Personen:
    • dem Vorsitzenden und
    • zwei oder drei Stellvertretern des Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer.
    • Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereines erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

 
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

  1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
    • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
    • Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 und § 5 dieser Satzung,
    • die Entscheidung über konkrete Förderungs-, Sanierungs-, Rekonstruktions- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über die künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen.
    • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die er der Mitgliederversammlung bekanntgibt.
  2. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben) nachzuweisen.
  6. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, telegraphisch oder per e-mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Telephonisch, telegraphisch, schriftlich oder per e-mail gefasste Beschlüsse müssen nachträglich schriftlich bestätigt werden.

 
§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    • Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins;
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Veranstaltungsprogramms des Vereins;
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    • Bestellung von mindestens zwei Kassenprüfern aus den Reihen der Mitglieder;
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelnerOrganmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowieüber die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal eines Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.


§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  8. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 11 und 12 dieser Satzung entsprechend.

 
§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt zugunsten des Domes zu Halberstadt zu übertragen.

 
§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die männlichen Funktionsbezeichnungen stehen gleichzeitig für die weibliche Form.

Die Satzung ist errichtet am 21.12.2004.